Kuchenmeister muss Planung anpassen, damit Lebensqualität nicht leidet – Soester GRÜNE sehen weitere kritische Fragen
Soest, 23.02.2010 Bündnis90/Die Grünen stehen einer Betriebserweiterung der Fa. Kuchenmeister auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik nicht ablehnend gegenüber – aber die künftigen Nutzungen müssen so geplant werden, dass die Lebensqualität des Soester Nord-Westens so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.
Das ist das Ergebnis einer intensiven Diskussion der von der Stadt vorgestellten Gutachten am Wochenende. Dabei wurde aus Sicht der GRÜNEN deutlich, dass es noch eine Reihe von kritischen Fragen gibt, die mit den Gutachtern und der Fa.Kuchenmeister geklärt werden müssen – und zwar vor einer endgültigen Entscheidung im Rat.
Die Bürgeranhörung am 17. Februar im Blauen Saal hat gezeigt, dass dieser erste Abend bei weitem nicht ausreichte, um berechtigte Fragestellungen der Bürger zu klären. Die Grünen werden zu einem weiteren öffentlichen Forum einladen, in dem eine vertiefende Diskussion zu Fragen Lärm, Verkehr, Geruch und Naturschutz und von Belastungen mit Feinstaub und Stickoxyden geführt werden kann. Hier gibt es Bedarf an ergänzenden Gutachten.
Darüber hinaus werfen die vorgelegten Gutachten weitere Fragen auf, die die GRÜNEN in den nächsten Wochen gemeinsam mit der interessierten Öffentlichkeit klären und in den politischen Prozess einbringen wollen:
Das von der Stadt Soest in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten basiert auf den von der Fa. Kuchenmeister genannten Zahlen von 500 LKW-Bewegungen im Zusammenhang mit diesem Standort, weitere 70 LKW-Bewegungen werden dem Gesamtareal zugeordnet. Die erstgenannten Zahlen gehen auf ein firmeninternes Logistikkonzept zurück.
Für die Fraktion Bündnis90/Die Grünen ergeben sich aus dem vorliegenden Verkehrsgutachten folgende weitergehende Fragestellungen:
1. Warum sind die Zahlen des Logistikgutachtens der Fa. Kuchenmeister nicht Bestandteil des öffentlichen Verfahrens geworden, so dass die Kernzahl von 500 LKW nachvollziehbar wird? Die Soester GRÜNEN plädieren für Einsicht in das interne Logistikgutachten der Fa. Kuchenmeister.
2. Warum richtet die Stadt Soest ihre Planung nicht auf die Frage der Zumutbarkeit aus: Wie viel Verkehr können Hammer Landstraße, London-Ring, Bergen-Ring und Danziger Ring (alt wie neu) vertragen, ohne dass es zu den vorgestellten aktiven Lärmschutzmaßnahmen kommen muss?
3. Warum soll die Solidargemeinschaft die Kosten von 850.000 € für Lärmschutzmaßnahmen tragen, wenn dem Erwerber des Industriegebietes Zuckerfabrik die Rahmenbedingungen für die Nutzung des Geländes bekannt waren?
Hintergrund: Die (Wieder-)Ansiedlung von Industriebetrieben auf dem Gelände wurde im Jahre 2003 von der Landesentwicklungsgesellschaft LEG im Auftrag der Wirtschaftsförderung Soest untersucht. Dort wurde bei der Formulierung von Entwicklungszielen mit Blick auf den Abstandserlass NRW ein Industriegebiet ausgeschlossen, da in einem GI-Gebiet zulässige Anlagen erfahrungsgemäß einen Abstand von 300m zu Wohngebieten notwendig machen. Die Machbarkeitsstudie lag der Fa. Kuchenmeister beim Kauf des Geländes von der Südzucker AG vor.
In der Standort-Diskussion hat die Nachfolgenutzung des 16ha großen Industriegebietes Zuckerfabrik durch die Fa. Kuchenmeister Pluspunkte, es wird keine weitere Großfläche in Soest und anderswo verbraucht. Zum anderen stehen die bisher geprüften Standortalternativen am Opmünder Weg/Industriegebiet Süd-Ost (lt. Wirtschaftsförderung Stadt Soest) und im Soester Süden am Hiddingser Weg auch aus zeitlichen Gründen nicht zur Verfügung.
Die Fraktion Bündnis90/Die Grünen ist zuversichtlich, dass die Politik gemeinsam mit der Fa. Kuchenmeister einen Industriestandort entwickeln kann, der dem Prinzip der Nachhaltigkeit verpflichtet ist.
LEG NRW GmbH —August 2003
Stadt Soest — Machbarkeitsstudie ‚Zuckerfabrik’ … 18
3. Beurteilung und Entwicklungsziele
3.1 Standortpotenziale, Restriktionen und Bindungen
Das Gelände der Zuckerfabrik ist durch die Anbindung an die L 670 und die zügige Erreichbarkeit von zwei Autobahnen (A44 und A2) gut an das überörtliche Straßennetz angebunden und weist von somit von der Lage her günstige Voraussetzungen für eine gewerbliche Nutzung auf. Die Abgrenzung des Geländes zu umgebenden Gebieten durch die Bahntrasse und die Hammer Landstraße ist in Hinblick auf eine gewerbliche Nutzung ebenfalls von Vorteil.
Auf Grundlage der durchgeführten Standortanalyse lassen sich im Wesentlichen folgende Bindungen, die bei einer Überplanung des Geländes zu beachten sind, erkennen (vgl. Abb. ,Restriktionen + Bindungen’):
- Die Nutzungsinteressen der Südzucker AG:
Die Südzucker AG beabsichtigt, das Zuckerlager und die Verladestation bis auf Weiteres in Betrieb zu halten. Es ist vorgesehen, dass ca. 19.500 m2 (Variante 1) bzw. 12.000 m2 (Variante 2) des Plangebiets im Eigentum der Südzucker AG verbleiben. Die Zufahrt soll ggf. durch ein Wegerecht gesichert werden. Die derzeit noch verwendete und weiterhin nötige LKW-Waage kann durch andere Wiegetechnik ersetzt werden.
- vorhandene Leitungstrassen,
- der Weidenteich an der südlichen Plangebietsgrenze,
- vorhandene Grünstrukturen und erhaltenswerter Baumbestand sowie
- das Zu- und Ausfahrtverbot entlang der Hammer Landstraße.
3.2 Besondere Konfliktbereiche
Konflikte durch die Wiederaufnahme einer gewerblichen Nutzung auf dem Gelände der Zuckerfabrik können mit der umgebenden Wohnbebauung entstehen. Die Entfernung zu vorhandenen Wohngebieten liegt im Schnitt zwischen 100 und 250 m, teilweise sogar unter 100 m (vgl. Abb. ‚Abstände Wohnen/Gewerbe’). Hierunter fallen auch Teilflächen der zum Erhalt vorgesehenen Betriebsteile der Zuckerfabrik.
Für den aufzustellenden Bebauungsplan bedeutet dies, dass bei einer gewerblichen Folgenutzung der Fläche eine Gliederung des geplanten Gewerbegebietes (GE) nach dem Abstandserlass’ zum Schutz der Wohngebiete erforderlich wird.
9 vgl. Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes NRW: Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass), Düsseldorf 1998
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Stadt Soest — Machbarkeitsstudie ‚Zuckerfabrik’ … 19
Der Abstandserlass nennt für Abstände unter 100 m keine Betriebsarten, weil in den hier zulässigen Betrieben der erforderliche Immissionsschutz durch bauliche und technische Maßnahmen sicher gestellt werden kann.
In der Zone 100 bis 200 m können Betriebe der Abstandsklasse VII angesiedelt werden. Betriebe der Abstandsklasse VI benötigen einen Mindestabstand von 200 m. Es ist davon auszugehen, dass eine Nutzung als Industriegebiet (GI) nicht in Frage kommen kann, da in einem GI-Gebiet zulässige Anlagen erfahrungsgemäß einen Mindestabstand von 300 m zu Wohngebieten erfordern.
Lärm- und sonstige immissionsschutzrechtliche Belange sowie die Verträglichkeit der geplanten Nutzung mit den benachbarten Wohngebieten sind im weiteren Verfahren gutachterlich zu untersuchen und mit dem Staatlichen Umweltamt abzustimmen.
Die zuständige Umweltbehörde trägt die geplante Entwicklung eines Gewerbegebietes mit, solange der Erhalt des Charakters des Naturschutzgebietes nachhaltig sichergestellt wird.
Die unterschiedlichen Interessenslagen müssen im Bauleitplanverfahren gewichtet und Konflikte im Rahmen der Abwägung gelöst werden.
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