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Bürgerrechte

Bürgerrechte

Alle fünf Jahre wird der  Rat der Stadt Soest gewählt und die Kommunalwahl 2009 wird die letzte sein, bei der auch über eine  Bürgermeisterin, einen Bürgermeister der Stadt Soest entschieden wird. Die Amtszeit des Bürgermeisters wurde auf sechs Jahre verlängert.

Doch Demokratie bedeutet mehr als Wählen gehen:

Demokratie lebt davon, dass sich möglichst viele Bürgerinnen und Bürger einmischen – über die Kommunalwahlen hinaus. Für uns Bündnisgrüne ist die Beteiligung von BürgerInnen an der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Soester Rat elementarer Teil unseres politischen Selbstverständnisses.

Wir wollen Bürgerengagement in Soest fördern. Dabei geht es uns nicht um Sparpotenziale, mit denen Leistungen der Stadt auf BürgerInnen übertragen und auf den ersten Blick eingespart werden können. Uns geht es um eine aktive Teilhabe an der Demokratie – um eine vitale Zivilgesellschaft.

Wir setzen weniger auf eine starke Verwaltung als auf engagierte Bürgerinnen und Bürger. Deshalb wollen wir Sie hier über Ihre individuellen Möglichkeiten der Beteiligung informieren. Mit mehr Informationen wollen wir die Grundlagen schaffen und Erfolge von Bürgerengagement sichtbar machen. Und wir wollen Sie dazu ermuntern sich bei den öffentlichen Sitzungen der Fachausschüsse einzumischen. Schließlich sind der Rat der Stadt Soest, die Fachausschüsse und die städtischen Gesellschaften zur Transparenz verpflichtet.

Sie haben ein Recht auf Information! Die gesetzliche Grundlage dazu hat das Land NRW im Jahr 2001 mit dem „Informationsfreiheitsgesetz“ (IFG) geschaffen:

Das Recht auf freien Informationszugang   -  Download als pdf-Datei 106 Kb  – Leitfaden -

Weitere Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung bietet die Gemeindeordnung NRW, die wir auf dieser Seite darstellen:

 

- Einwohnerfragestunde

- Unterrichtung der Einwohner

- Anregungen und Beschwerden

- Einwohnerantrag

- Direkte Mitsprachemöglichkeiten

- Garantierte Mitsprachemöglichkeiten

- Bürgerbegehren, Bürgerentscheid und Ratsbürgerentscheid

- Richtlinien der Stadt Soest für die Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung

- Einwendungen gegen den Entwurf des Haushaltsplanes der Stadt Soest


Einwohnerfragestunde § 19 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Soest

http://www.soest.de/buergerservice_politik/ortsrecht/Rat_der_Stadt_Soest-Geschaefstordnung_2010.pdf

Nach der Gemeindeordnung NRW können Fragestunden für Einwohner/innen in die Tagesordnung von Ratssitzungen aufgenommen werden. Die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Soest regelt, dass sich jeder Einwohner/jede Einwohnerin der Stadt berechtigt ist, sich in den Einwohnerfragestunden mit Fragestellungen an den Bürgermeister zu wenden. Damit Sie Ihre Fragen unmittelbar und ganz direkt stellen können, hat der  Rat der Stadt Soest zu Anfang seiner Sitzungen und die seiner Fachausschüsse Einwohnerfragestunden eingerichtet. Hier können Sie nach der Nennung Ihres Namens und Ihrer Anschrift Fragen an den Bürgermeister oder an die Ausschussvorsitzende richten. Diese Fragen dürfen sich aber leider nicht auf die Beratungspunkte der Tagesordnung beziehen, die aktuell in der anstehenden Sitzung beraten werden.

In der Ratssitzung erhält der/die Fragesteller/in zunächst Gelegenheit, die gestellte Anfrage zu begründen.  Außerdem können zwei Zusatzfragen gestellt werden. 
Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfalle mündlich durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller/die Fragestellerin auf schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache findet nicht statt.

Hinweis:   Die jeweiligen Sitzungstermine können Sie den Tageszeitungen oder unserer Seite „aus dem soester rat“ auch auf www.gruene-soest.de entnehmen.

 

§ 23 Unterrichtung der Einwohner –  Gemeindeordnung NRW

https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=2320021205103438063#det251765

Der Rat unterrichtet die Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die unmittelbar raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Wohl ihrer Einwohner nachhaltig berühren, sollen die Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen sowie Ziele, Zwecke und Auswirkungen unterrichtet werden.  Nach  der Gemeindeordnung (§ 23) muss die Information jeweils so rechtzeitig und umfassend erfolgen, dass Sie Gelegenheit zur „Äußerung und Erörterung” haben. Damit wird Ihnen ein weitgehendes Beteiligungsrecht gegeben. Vielen Bürgerinnen und Bürgern ist die Flächennutzung der Gemeinde besonders wichtig:  Wo sollen neue Wohngebiete entstehen, wo neue Gewerbegebiete?

 

§ 24  Anregungen und Beschwerden- Gemeindeordnung NRW

https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=2320021205103438063#det251766

Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Stadt Soest an den Rat der Stadt zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse und des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden hatte der Rat bis zu seiner Auflösung dem Beschwerdeausschuss übertragen. Die Fraktion Bündnis90/Die Grünen hat nach der Kommunalwahl 2009 die Einrichtung des Ausschusses für Soziales, Bürgeranregungen und Beschwerden durchgesetzt, in dem die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger direkt vorgetragen, diskutiert und mit einer Empfehlung an die Verwaltung oder den zuständigen Fachausschuss weitergereicht werden können.

Die Stadt Soest hat sich mit der Aktiven Bürgerbeteiligung ein Instrument im Rahmen der Verwaltungsreform geschaffen, das schon im Vorfeld einer Beteiligung der Politik Bürgeranliegen aufgreift.  
Mit dem Bürgerbeauftragten Detlev Obertreiber, hat der Bürgermeister eine Art Ombudsmann im Rathaus bestellt, der den Anfragen, Eingaben, Anregungen und Beschwerden nachgehen soll.

Unter der Tel. 02921-103 5555 ist er direkt erreichbar und nach Dienstschluss steht ein Anrufbeantworter zur Verfügung, der die eingehenden Gespräche aufzeichnet.  Ziel ist es, innerhalb von 48 Stunden eine Bearbeitung durchzuführen.  Bei schriftlichen Eingaben ist eine sofortige tel. Kontaktaufnahme vorgegeben.  
Kann einem Anliegen nicht sofort abgeholfen werden, sind die BürgerInnen alle zwei Wochen über den Erledigungsstand zu informieren.


§ 25  Einwohnerantrag - Gemeindeordnung NRW

https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=2320021205103438063#det251767

Als Einwohnerin oder Einwohner der Stadt Soest können Sie gemäß § 25 GO NW – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – gemeinsam mit anderen beantragen, dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, die in dessen Zuständigkeit liegt, berät und entscheidet.
Dafür müssen Sie mindestens drei Monate in Soest wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Zulässig ist der Antrag nur, wenn nicht innerhalb der letzten 12 Monate in derselben Angelegenheit bereits ein Antrag gestellt wurde.

Der Antrag ist an den Bürgermeister zu richten. Der Rat entscheidet nach Vorprüfung durch die Verwaltung unverzüglich über die Zulässigkeit des Antrags. Innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrages muss der Rat der Stadt Soest nach Beratung über Ihren Antrag ergebnisoffen entschieden haben.

Das müssen Sie beachten:

Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Sie müssen ein bestimmtes Begehren mit Begründung zum Ausdruck bringen. Drei vertretungsberechtigte Personen sind zu benennen, denen in der Sitzung des jeweiligen Gremiums Gelegenheit gegeben werden soll, den Antrag zu erläutern.
Bei Anträgen an den Rat der Stadt Soest muss dieser von mindestens 5%  Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Soest unterzeichnet sein. Die Unterschriftenlisten müssen Namen, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift enthalten
Seit Einführung der unmittelbaren Bürgerbeteiligung hat es in Nordrhein-Westfalen zahlreiche Verfahren gegeben, die wegen vermeidbarer Mängel unzulässig waren. Nutzen Sie unser Beratungsangebot, wir helfen gerne und stellen darüberhinaus auch weitere Beratungskontakte her. Die Stadtverwaltung hat ihrerseits die gesetzliche Verpflichtung, beim Antragsverfahren zu beraten.


§ 26 GO Bürgerbegehren, Bürgerentscheid und Ratsbürgerentscheid -  Gemeindeordnung NRW

https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=2320021205103438063#det251768

Was ist ein Bürgerbegehren?

Mit einem Bürgerbegehren/Bürgerentscheid können Bürgerinnen und Bürger beantragen, dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden. Ein direktes und abschließendes Entscheidungsrecht für wichtige Fragen der Stadt Soest. Hiermit ist es sogar möglich, einen Ratsbeschluss außer Kraft zu setzen. Welche Themen dabei behandelt werden können, ist in der Gemeindeordnung festgelegt.

Für einen Bürgerentscheid ist nach der Gemeindeordnung ein zweistufiges Verfahren vorgesehen: Zunächst muss mit einem Bürgerbegehren ein Antrag auf Durchführung eines  Bürgerentscheids gestellt werden, der in Soest von mindestens 7% der wahlberechtigten  Bevölkerung unterstützt werden muss. Wird ein Bürgerbegehren eingereicht, stellt der Rat unverzüglich fest, ob es zulässig ist. Tritt der Rat der Stadt Soest einem zulässigen Bürgerbegehren nicht bei, muss innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit ein  Bürgerentscheid durchgeführt werden. Die Vorbereitung und die Durchführung eines Bürgerentscheids erfolgt wie bei einer Wahl.

Wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist, kann dieses Recht nutzen, das heißt, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel  116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat.

Die Bevölkerung kann in einer Wahl mit Ja oder Nein über die Frage abstimmen.  Das Ergebnis ist für den Rat bindend und Direkte Demokratie

Kommt der Rat zu dem Ergebnis, dass das Bürgerbegehren nicht zulässig ist, erhalten die Vertreter des Bürgerbegehrens einen Bescheid, den sie mit einer Feststellungsklage angreifen können!


Was ist ein Ratsbürgerentscheid?

Der Rat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen (der Bürgermeister zählt und stimmt mit ab), dass über eine Angelegenheit der Stadt Soest ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid). Eine solche Entscheidung des Rates kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine Frage sowohl in der Gemeinde wie im Rat hoch umstritten ist, und wenn von der Abstimmung durch die Bürger erwartet werden kann, dass diese – ganz gleich wie sie ausgeht – zu einer Befriedung in der Gemeinde führen wird.
Nach einem solchen Ratsbeschluss gelten für den Ratsbürgerentscheid die gleichen Regeln, wie für einen von den Bürgern beantragten Bürgerentscheid. Deshalb sind auch die Vorgaben der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides vom 10.07.2004 (GV.NRW.S.245) darauf anzuwenden. 
So darf in einem Ratsbürgerentscheid nur über solche Themen abgestimmt werden, die auch einem Bürgerbegehren zugänglich wären. Der Ausschlusskatalog des § 26 Abs. 5 gilt also auch für den Ratsbürgerentscheid. Werden die Bürger zur Abstimmung aufgerufen, so muss die Abstimmungsvorlage auch eine Aussage zur Kostendeckung enthalten. Für das Verfahren der Abstimmung sind die Vorgaben der der Durchführungsverordnung zu beachten. Am Tag der Abstimmung haben es die Bürgerinnen und Bürger dann in der Hand, an Stelle des Rates zu entscheiden.

Was müssen Sie sonst noch beachten?

Die gesetzliche Regelung enthält genaue Vorschriften zu den Formalien. So ist für den Antrag auf Bürgerentscheid Schriftform vorgeschrieben, er muss die zur Entscheidung zu stellende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Vorschriften durchführbaren Kostendeckungsvorschlag enthalten. Es müssen bis zu drei Personen benannt sein, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichnenden nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.

Einige Angelegenheiten können nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein, in § 26 Abs. 5 GONRW sind die Angelegenheiten, die nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein können, aufgeführt. Der Rat der Stadt Soest hat 1999 ( 1.Änderung 30.8.2006 ) zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid eine Satzung beschlossen, in der die Einzelheiten zur Durchführung geregelt sind.


§ 80 Abs.3 Einwendungen gegen den Entwurf des Haushaltsplanes

https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=2320021205103438063#det251822

Hier geht’s ums Geld:  Die jährliche Beratung des Rates über die städtischen Finanzen, die natürlich für alle Bereiche städtischer Aufgaben festgelegt werden müssen, orientiert sich am Zahlenwerk des Kämmerers im jährlichen Haushaltsplanentwurf.

In ihm sind auch Höhe und Umfang der Steuern, Abgaben und Gebühren vorgeschlagen.  Dieser Entwurf wird nachdem ihn der Kämmerer dem Rat vorgestellt hat, öffentlich ausgelegt.  
Jeder kann Kritik  üben und Änderungswünsche vorbringen, die der Rat dann in öffentlicher Sitzung bei der Beratung und Verabschiedung des Haushalts behandeln muss. Dazu muss aber die Stadt Soest den Haushaltsplan mit einem Berichtswesen verständlicher darstellen und gemeinsam mit den Bürgerinnen und Bürgern abstimmen. Ziel muss es sein, einen leicht verständlichen Bürgerhaushalt  aufzustellen.
Sie können sich dann viel leichter als bisher, Ihre Meinung zu den (finanziellen) Planungen der Gemeinde bilden und darauf Einfluss nehmen.

Fordern Sie von der Stadt Soest Angebote und Chancen der Mitberatung.


Direkte Mitsprachemöglichkeiten

Für einzelne Gruppen der Bevölkerung haben viele Städte und Gemeinden Beiräte gebildet.  In Soest sind gewählte Vertreterinnen und Vertreter des Seniorenbeirates und des Integrationsrates, die sich als sachkundige EinwohnerInnen in den Fachausschüssen des Rates engagieren.  Darüber hinaus ist die Behindertenarbeitsgemeinschaft im Kreis Soest, BAKS , als Vertreterin der Selbsthilfegruppen im Ausschuss für Soziales, Bürgeranregungen und Beschwerden beratend tätig.  Im Stadtentwicklungsausschuss vertritt der Heimat- und Geschichtsverein die Belange des Denkmalschutzes.  
Einmal im Jahr sind der Seniorenbeirat, der Integrationsrates und die Behindertenarbeitsgemeinschaft im Kreis Soest in den Rat der Stadt Soest eingeladen, über ihre Arbeit des vergangenen Jahres zu berichten.

Basis der Beteiligung ist der Antrag der Fraktion Bündnis90 / Die Grünen : Erstellung eines Maßnahmenberichtes der Verwaltung zur Verbesserung der Lebenssituation von behinderten, älteren und ausländischen Bürgerinnen und Bürger der Stadt Soest. (1999)

 

Garantierte Mitsprachemöglichkeiten

Generell ist die Stadt Soest verpflichtet, Sie über alle wichtigen Entwicklungen  und  Planungen  zu  unterrichten.  Nach  der Gemeindeordnung (§ 23) muss die Information jeweils so rechtzeitig und umfassend erfolgen, dass Sie Gelegenheit zur „Äußerung und Erörterung” haben. Damit wird Ihnen ein weitgehendes Beteiligungsrecht gegeben. Vielen Bürgerinnen und Bürgern ist die Flächennutzung der Gemeinde besonders wichtig:  Wo sollen neue Wohngebiete entstehen, wo neue Gewerbegebiete?

Für solche Fragen ist durch das Baugesetzbuch als Bundesrecht  eine besondere Informationspflicht der  Stadt Soest gegenüber den Einwohnerinnen und Einwohnern festgelegt.  
Werden Flächennutzungs- und Bebauungspläne neu aufgestellt oder verändert, wird ein geregeltes Verfahren der Bürgerbeteiligung mit einer öffentlichen Auslegung der Pläne durchgeführt. 
Nutzen Sie das Angebot der Stadt Soest diese Planungen schon im Internet, auf der Homepage der Stadt Soest kennenzulernen.

Der Rat der Stadt Soest beschließt folgende Richtlinien für die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Bauleitplanung 
gem. §3 Abs. in Verbindung mit §13 Baugesetzbuch

Präambel

 

Im Baugesetzbuch sind Verfahrensvorschriften für die Durchführung von Bürgerbeteiligungen nicht enthalten.  
Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen,  dass die vorgezogene Bürgerbeteiligung verfahrensmäßig dem Gemeinderecht überlassen bleiben sollte. Mit diesen Richtlinien soll daher das Verfahren über die Durchführung von Bürgerbeteiligungen im Rahmen der Bauleitplanung geregelt werden.

Durchführung der Bürgerbeteiligung

1.1  Die Verwaltung bzw.  ein beauftragtes Planungsbüro erarbeitet ein planerisches Konzept  einschl. etwaiger Alternativen. Soweit es notwendig und zweckmäßig ist, soll das Plankonzept mit den Trägern öffentlicher Belange grob abgestimmt werden.

l .2  Das Plankonzept ist dem Bau- und Verkehrsausschuss vorzulegen.  
Der Ausschuss gibt das Plankonzept für die Bürgerbeteiligung frei.

1.3  Das Plankonzept einschl.  etwaiger Alternativen ist in einer öffentlichen Versammlung vorzustellen. Die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen.

1.3. 1 Zeit und Ort der öffentlichen Versammlung sind in den Soester Tageszeitungen mit einer Frist von mind. acht Tagen anzukündigen.  
Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass Gelegenheit besteht,  das  Plankonzept  während  der  allgemeinen  Sprechzeiten  im  Rathaus  -Abt. Stadtentwicklung – einzusehen. Über den Zeitpunkt der öffentlichen Versammlung sind die  Mitglieder des Bau- und Verkehrsausschusses und die Fraktionsvorsitzenden schriftlich zu unterrichten.

1.3.2  Soweit geeignete Räumlichkeiten im Planbereich oder in unmittelbarer Nachbarschaft zur  Verfügung stehen, sollen die öffentlichen Versammlungen dort durchgeführt werden.  
Anderenfalls finden die Versammlungen im Rathaus statt.

1.3.3  Die öffentliche Versammlung wird vom Stadtbaurat geleitet.

1.3.4  Über die öffentliche Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

1.3.5  Werden  durch  die  Planung  nur  wenige  Bürger betroffen,  entscheidet  der  Bau-  und  Verkehrsausschuss, ob eine öffentliche Versammlung stattfindet. 
Wenn keine öffentliche Versammlung, Unterrichtung und Erörterung stattfindet, ist wie folgt zu verfahren:  
Durch Bekanntmachung in der Presse und durch Anschreiben der betroffenen Bürger wird darauf hingewiesen, dass innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen im Rathaus – Abteilung Stadtentwicklung – Informationen über die Planung gegeben werden und Gelegenheit zur  Unterrichtung und Erörterung steht. 
Über die mit den Bürgern geführten Erörterungen ist eine Niederschrift zu fertigen.

1.5  Im Rahmen der Anhörung werden auch schriftliche Anregungen entgegengenommen. 
Absehen von der Bürgerbeteiligung

2.1  Von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung im Sinne des § 3 Abs.  l, Satz  l  BauGB kann abgesehen werden, wenn 
-  ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das 
Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder unwesentlich auswirkt oder 
-  die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage  erfolgt sind. 
Die Feststellung, ob die vorgenannten Voraussetzungen für das Absehen von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gegeben sind, trifft der Bau- und Verkehrsausschuss.

2.2  Im Falle der vereinfachten Änderung eines Bauleitplanes kann gem. § 13 BauGB 
– von der Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. l Satz l BauGB 
abgesehen werden, 
– den betroffenen Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb 
angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs.  
durchgeführt werden. 
Über das anzuwendende Verfahren entscheidet der Bau- und 
Verkehrsausschuss.

3.  Öffentliche Auslegung bei Bauleitplänen: 
Das Verfahren zur öffentlichen Auslegung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 und 3 BauGB.

4.  Einsichtnahme in die Planung: 
Die Verwaltung hat sicherzustellen, dass die Bürger Gelegenheit haben, die planerischen Konzepte und die Planentwürfe auch nach Durchführung der Bürgerbeteiligung einzusehen.

5.  Ausnahmen: 
Der Bau- und Verkehrsausschuss wird ermächtigt, im Einzelfall abweichend von diesen Richtlinien die frühzeitige Bürgerbeteiligung durchzuführen. 
Die in diesen Richtlinien festgelegten Grundsätze und die im §3 Abs. l Baugesetzbuch getroffenen Regelungen sind jedoch in jedem Falle zu beachten.


… und neue Wege zur  Bürgerbeteiligung

Wenn es um den Umbau der Fußgängerzone, der Verkehrsplanung  in der Innenstadt oder die Bebauung zentraler Flächen im Stadtzentrums oder andere bedeutsame Großprojekte geht, können sogenannte Perspektiven- oder auch Ideenwerkstätten gute Instrumente zu einer nachhaltigen Stadtplanung sein.

Hier ist Ihre Meinung und Mitarbeit gefragt, zumal es dann um Weichenstellungen in der Stadt Soest geht, die tragfähig sein müssen.



Weitere Fragen dazu?

Ihr Bündnisgrünes Ausschussmitglied beantwortet gern ihre Fragen oder nimmt Ihre 
Anregungen gern entgegen:  fraktion@gruene-soest.de


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